ARAG Verbrauchertipps zum Oktoberfest
Sicherheit/Sturz/Verkehr/Reservierung/Taxi/Hausrecht
Sicherheitskontrollen vor dem Besuch der Wiesn
Zwar gibt es derzeit keine konkrete Gefährdungslage für das Oktoberfest in München, das in diesem Jahr zum 186. Mal stattfindet. Dennoch werden auch diesmal wieder zahlreiche Ordner im Einsatz sein, die an den Eingängen intensive Taschenkontrollen durchführen. Mit einem Rucksackverbot, Personenkontrollen und einem mobilen Zaun am Rand des Wiesn-Geländes wollte die Stadt München schon in den vergangenen Jahren die Sicherheit weiter erhöhen. Die einschneidendste Neuerung ist laut ARAG Experten nun, dass Taschen und Rucksäcke mit einem Fassungsvermögen von mehr als drei Litern und Maßen von über und 20x15x10 cm im Regelfall verboten sind. Rund um das Wiesn-Gelände werden daher auch in diesem Jahr wieder Gepäckaufbewahrungsstationen eingerichtet.
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Betriebsfeier auf dem Oktoberfest
Unfälle auf betrieblichen Veranstaltungen sind in der Regel Arbeitsunfälle und daher gesetzlich versichert. Auch der Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ist als Wegeunfall abgedeckt. Doch gilt das auch für einen Betriebsausflug auf das Münchener Oktoberfest? Nach Auskunft von ARAG Experten ist der Rahmen hierbei recht eng gefasst und es sind bestimmte Voraussetzungen nötig, damit die Unfallversicherung zahlt. In einem konkreten Fall wurde ein Monteur von seiner Firma bei einer Brauerei eingesetzt, die alle Beschäftigten in ihr Festzelt auf dem Oktoberfest eingeladen hatte. Auf dem Heimweg vom Fest brach er sich den Halswirbel, weil er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast prallte. Er beantragte bei seiner Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Immerhin habe der Brauereinachmittag auf dem Oktoberfest der Beziehungspflege zwischen der Firma des Monteurs und der Brauerei als wichtiger Kundin gedient. Zudem war die Teilnahme des Monteurs teilweise während seiner vergüteten Arbeitszeit erfolgt und von seinem Arbeitgeber gebilligt. Doch dies reicht nach Auskunft der ARAG Experten nicht aus. Der Brauereinachmittag sei nicht von der Firma des Klägers, sondern von einer Kundin durchgeführt worden. Es habe sich auch eher um eine Motivationsveranstaltung gehandelt, bei der keine betrieblichen Interessen im Vordergrund standen. Hier ging es um Freizeit und Unterhaltung. Daher wurde der Unfall nicht als Arbeitsunfall gewertet (Sozialgericht Berlin, Az.: S 115 U 309/17).
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Sturz(-betrunken) auf der Wiesn
Am Samstag, den 21. September 2019, um Punkt 12.00 Uhr heißt es wieder „O’zapft is!“ Bis zum
6. Oktober wird in der Bayern-Metropole dann wieder geschuhplattelt und geschunkelt, Weißwurst gezuzelt und nicht zuletzt Bier getrunken. Bei allem Verständnis für die Feiernden erinnert das Amtsgericht München in einem Urteil aber daran, dass Festzelte kein rechtsfreier Raum sind. In dem verhandelten Fall war eine Dame zum besonders ausgelassenen Schunkeln auf die Sitzbank geklettert. Dummerweise konnte der Gleichgewichtssinn der Feiernden nicht mit ihrem Bewegungsdrang mithalten; die Darbietung endete, wen mag es wundern, mit einem Sturz. Dabei landete sie auf einem anderen Festzeltbesucher, der gerade seinen Maßkrug an die Lippen führen wollte. Dies bezahlte der Unglücksrabe mit einer erheblichen Zahnverletzung. Die folgende Schmerzensgeldforderung mochte die Gestürzte nicht bezahlen. Vielmehr gab sie an, von einer unbekannten dritten Person von der Bierbank gestoßen worden zu sein. Die Richter sprachen dem Geschädigten trotz der plausiblen Ausrede 500 Euro Schmerzensgeld zu. Rempler können im Festzelttrubel nie ganz ausgeschlossen werden, finden auch die ARAG Experten. Daher müssen Besucher darauf gefasst sein, dass sie selbst, aber auch andere, das Gleichgewicht verlieren können (AG München, Az.: 155 C 4107/07).
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Oktoberfest: Autofahrer aufgepasst!
In einem Urteil zeigte das Münchner Amtsgericht anlässlich des Oktoberfestes Verständnis für angetrunkene Wiesn-Besucher. Gemäß der Entscheidung müssen Kraftfahrer ihre Fahrweise nämlich an betrunkene Fußgänger anpassen, berichten ARAG Experten. Zu urteilen hatten die nachsichtigen Richter über einen Fall, in dem eine Motorradfahrerin während des Oktoberfestes einen Betrunkenen angefahren hatte, der bei Rot über die Ampel gelaufen war. Der Bikerin wurde eine Mitschuld zugesprochen. Sie habe während des Festes mit derartigen Vorfällen rechnen müssen, so die Richter (AG München, Az.: 331 C 22085/07).
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Oktoberfest: Reservierung empfohlen
In diesem Jahr wird eine Maß Bier auf dem Oktoberfest wohl kaum unter elf Euro zu bekommen sein. Die Bierpreise steigen damit im Vergleich zum vergangenen Jahr erneut. Das hält die Wiesn-Freunde aus Bayern aber natürlich nicht ab und auch aus dem Rest der Welt werden wieder zahlreiche Besucher erwartet, obwohl auch die Übernachtungen in den Münchner Hotels schnell einmal das Doppelte des Normaltarifs kosten können. Die Bayern-Metropole hat eben Hauptsaison, so die ARAG Experten. Ohne Reservierung der Hotelzimmer oder im Bierzelt geht fast nichts. Wie reserviert man sich aber einen Platz im Lieblingszelt? Das ist leider bei jedem Wirt anders. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Festzeltplatz sicher haben möchte, sollte früh reservieren. Ob es auch tatsächlich klappt, ist damit aber noch nicht sicher – denn die Plätze sind begehrt. Wer reserviert, soll aber auch ordentlich verzehren, finden zumindest die Wirte. In den meisten Zelten sind daher als Mindestverzehr zwei Maß Bier und ein halbes Hendl verbindlich. Wer ohne Reservierung in eines der angesagten Festzelte möchte, kann nur auf sein Glück vertrauen. Vielleicht findet sich ja trotzdem noch ein freier Platz. Doch dafür müssen Wiesn-Besucher schon sehr früh aufstehen und vor den Zelten warten. An den drei erwartungsgemäß besucherstärksten (Sams-) Tagen 21. September, 28. September und 5. Oktober 2019 ist mit Glück aber nicht zu rechnen. Wer an diesen Tagen kein „Bandl“ (Einlass-Bändchen) hat, bleibt draußen, wenn die Theresienwiese wegen Überfüllung geschlossen ist. Dann ist der Besuch auf der Wiesn leider schon vorbei, bevor er überhaupt begonnen hat.
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Nach der Wiesn ins Taxi…
Wer betrunken ein Taxi besteigt, muss damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss. Grundsätzlich schuldet der Fahrgast dann die Erstattung der Reinigungskosten. Das hat laut ARAG Experten das Amtsgericht München entschieden. In dem Fall eines Gastes des Münchner Oktoberfestes, dem nach der zweiten Maß schlecht wurde, sprachen die Richter dem Taxifahrer allerdings nur Schadensersatz in Höhe der Hälfte der anfallenden Reinigungskosten zu. Denn den Taxifahrer hatte im konkreten Fall ein Mitverschulden getroffen, weil er trotz der Bitte des beklagten Fahrgasts nicht angehalten hatte (AG München, Az.: 271 C 11329/10).
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Hausrecht gilt auch im Festzelt!
Auch bei Gaudi, Maß und Blasmusik dürfen die Sicherheitsmitarbeiter eines Festzeltes zur Durchsetzung des Hausrechts den „Polizeigriff“ anwenden! Das erfuhren ein 45-jähriger Mann und seine vier Bekannten. Sie hatten auf dem Münchner Oktoberfest bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Danach wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber trotz mehrfacher Ermahnung des Sicherheitspersonals im Gangbereich des Festzeltes stehen. Schließlich kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, in dessen Verlauf der 45-Jährige von einem Sicherheitsmitarbeiter in den „Polizeigriff“ genommen und aus dem Festzelt geführt wurde. Der Mann klagte, denn er erlitt dabei einen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger und musste sechs Wochen lang eine Schiene tragen. Er verlangte vom Beklagten Schmerzensgeld; schließlich sei das Packen und Verdrehen der Arme auf den Rücken unangemessen gewesen. Der Sicherheitsmitarbeiter weigerte sich zu zahlen. Der Gang sei aus Sicherheitsgründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein Hausverbot erteilt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei. Nachdem er daraufhin immer noch nicht den Gang geräumt, sondern im Gegenteil gepöbelt und beleidigt habe, wurde er mittels „Polizeigriff“ entfernt. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestünde nicht. Der Beklagte sei zur Anwendung des „Polizeigriffes“ berechtigt gewesen, erklären ARAG Experten. Es hat eindeutig eine verbotene Eigenmacht seitens des Klägers und seiner Begleiter vorgelegen. Verbotene Eigenmacht bedeute nicht nur ein unerwünschtes Eindringen, sondern auch die Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Gehen. Der Sicherheitsmitarbeiter, dem das Hausrecht übertragen worden war, habe daher das Recht gehabt, sich gegen diese Eigenmacht zu wehren (AG München, Az.: 223 C 16529/07).
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