Familienrecht in Bühl: Unterhalt und Kurzarbeit
Darf ich den Unterhalt bei Kurzarbeit kürzen? Anwältin für Familienrecht für Bühl antwortet
BÜHL. Mehr als sieben Millionen Menschen in Deutschland sind derzeit in Kurzarbeit – darunter auch Personen, die Unterhalt für ihre Kinder an den Ex-Partner zahlen müssen. Wie wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld – derzeit 67 Prozent des Nettolohnes – auf die Unterhaltspflicht aus? Susanne Cronauer ist Anwältin für Familienrecht für die Region Bühl. Sie erklärt, wie sich Kurzarbeit auf den Unterhalt auswirken kann.
Unterhalt bei Kurzarbeit – Anwältin für Familienrecht für die Region Bühl klärt auf
Die Anwältin für Familienrecht stellt klar: „Die Kurzarbeit wirkt sich auf die Einkommenssituation der Betroffenen aus. Der Rückgang der Einkünfte kann sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch den Unterhaltsberechtigten betreffen. Auch Arbeitslosigkeit oder Einnahmeausfälle durch Umsatzrückgang können sich neben der Kurzarbeit auf den Unterhalt auswirken. Denn relevant ist stets die aktuelle finanzielle Situation. Einkommenseinbußen und eine damit verbundene Verschlechterung der Einkommensverhältnisse wirken sich materiell-rechtlich zeitgleich auf den Unterhalt aus.“ Was bedeutet das im konkreten Einzelfall? Ist absehbar, dass sich die Einkommenssituation verschlechtert, kann eine Veränderung der Unterhaltszahlung unmittelbar erfolgen – vorausgesetzt, es gibt keinen Titel über den zu leistenden Unterhalt. Anwältin Susanne Cronauer empfiehlt jedoch ihren Mandanten, in einem solchen Fall unbedingt das Gespräch mit dem Unterhaltsempfänger zu suchen. Gibt es jedoch einen Titel, ist ein Verfahren zur Anpassung des Unterhalts einzuhalten.
Titel für den Unterhalt – welches Verfahren müssen Mandaten aus Bühl durchlaufen?
Im Verfahren zu Unterhaltsanpassung wird geprüft, ob der Einkommensverlust gegebenenfalls kompensiert werden kann. Das kann durch Herabsetzung von Darlehensraten oder durch Ausgleichszahlungen – zum Beispiel im Falle einer Quarantäne im Rahmen des Infektionsschutzes – der Fall sein. Ansprüche ergeben sich aus Art. 240 EGBGB, wonach Verbraucher bei Dauerschuldverhältnissen einen Schutz genießen. Danach hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn er aufgrund von Einkommenseinbußen seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten und seiner Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen kann. „Gibt es einen Titel für den Unterhalt, wird folglich zunächst geprüft, ob Ausgaben reduziert werden können“, schildert die Anwältin für Familienrecht für die Region Bühl.
Rechtsanwältin aus Baden-Baden Schwerpunkt liegt auf dem Familienrecht. Bei Scheidungen versucht die Anwältin die beste Lösung für alle Beteiligten zu finden. Susanne Cronauer berät ihre Mandaten auch über das Juristische hinaus.
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